Quellensteuer·

Quellensteuer bei Auslandhonoraren: wann dir Geld einbehalten wird und wie du es zurückholst

Mit welchen Ländern die Schweiz Verträge gegen die Doppelbesteuerung hat, wann Kunden im Ausland Quellensteuer einbehalten und wie du mit dem Formular 86 die Rückforderung beantragst.

Du stellst einer US-Firma eine Rechnung über CHF 10'000 – und es kommen nur CHF 7'000 an. Schuld ist die Quellensteuer: Der ausländische Kunde hat vor der Zahlung Steuern einbehalten und sie an seine Steuerbehörde abgeführt. Für Freelancer mit Auslandskunden ist das kein Sonderfall, sondern ein wiederkehrendes Thema – mit klaren Regeln und einem etablierten Rückforderungsweg.

Wie Quellensteuer funktioniert

Quellensteuer (withholding tax) ist eine Steuer an der Quelle: Der zahlende Schuldner behält einen Prozentsatz ein und führt ihn direkt an seine Steuerbehörde ab. Betroffen sind typischerweise:

  • Lizenzgebühren (Royalties): Software, Musik, Patente, Marken
  • Honorare für künstlerische, sportliche oder wissenschaftliche Leistungen in bestimmten Ländern
  • Dividenden und Zinsen (für Unternehmen mit Beteiligungen)

Nicht quellensteuerpflichtig sind reine Dienstleistungen (Beratung, Entwicklung vor Ort in der Schweiz) in den meisten DBA-Fällen – hier liegt der Leistungsort in der Schweiz und das Recht zur Besteuerung liegt bei dir.

Das DBA-Netz der Schweiz

Die Schweiz hat mit über 100 Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese regeln, welcher Staat welches Einkommen besteuern darf. Für Lizenzgebühren sieht das Schweizer DBA-Netz meist einen reduzierten Satz vor – häufig 0 %, teils 5 % oder 10 %:

LandTypischer Satz für Lizenzgebühren (DBA)
Deutschland0 %
USA0 %
Frankreich0 %
Grossbritannien0 %
Niederlande3 % (in Ausnahmen)
Kein DBA (z. B. einige asiatische/südamerikanische Staaten)landesspezifisch, oft 10–30 %

Das heisst: Mit der richtigen Bescheinigung fällt bei den meisten DBA-Ländern gar keine Quellensteuer an – der Kunde kann auf den Einbehalt ganz verzichten.

Der pragmatische Ablauf vor der Rechnung

  1. DBA prüfen: Hat die Schweiz mit dem Land des Kunden ein Abkommen, und was regelt es für deine Einkommensart?
  2. Bescheinigung ausstellen: Für viele Länder genügt eine Residence-Bestätigung der ESTV (Formular 86 oder die multilateralen Formulare je nach Land), die du dem Kunden gibst – er verzichtet dann auf den Einbehalt oder wendet den reduzierten Satz an.
  3. Rechnung korrekt labeln: bei Lizenzgebühren klar als solche bezeichnen – die Einordnung entscheidet über die Steuerbarkeit. Wie Rechnungen ins Ausland formal aufgebaut sind (MWST-Vermerke, Leistungsort), beschreibt der Ratgeber zu Geld aus dem Ausland.

Wenn schon einbehalten wurde: der Rückforderungsweg

Die gute Nachricht: Einbehaltene Quellensteuer ist in den meisten Fällen anrechenbar oder rückforderbar.

  1. Anrechnung in der Schweizer Steuererklärung: Bei DBA-Ländern kannst du die ausländische Steuer auf deine Schweizer Steuer anrechnen (Art. 24 StHG) – bis zur Höhe der Schweizer Steuer auf dieselben Einkünfte.
  2. Rückforderung im anderen Staat: Übersteigt die einbehaltene Steuer die Anrechnung, oder willst du sie komplett zurück, stellst du im Quellenstaat ein Erstattungsbegehren (meist das Formular 86 der ESTV als Grundlage, zusätzlich landesspezifische Formulare). Fristen: je nach Land 1–4 Jahre.
  3. Dokumentation sammeln: Zahlungsbelege mit ausgewiesener Quellensteuer, Rechnung, Vertrag – ohne Nachweise keine Rückerstattung.

Bei grösseren regelmässigen Beträgen lohnt der Weg über eine Steuerberatung mit grenzüberschreitender Praxis – die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu 30 % einbehaltener Steuer ohne Not.

Typische Stolpersteine

  • «Die Plattform behält einfach ein»: Manche Plattformen (App-Stores, Streaming, Ad-Netzwerke) wenden Pauschalabzüge an. Prüfe die Bedingungen – oft reicht die Residence-Bestätigung für die Befreiung.
  • Falsche Einkommensart: Was als «service fee» deklariert ist, wird anders behandelt als eine «royalty». Die vertragliche Bezeichnung wirkt steuerlich nach.
  • Fristen verpassen: Rückforderungsfristen laufen unabhängig von der Schweizer Veranlagung.
  • Buchhaltung: Die einbehaltene Steuer buchst du als abziehbare Steuer – nicht als Verlust. Wie solche Positionen im Jahresabschluss landen, beschreibt der Ratgeber zur Buchhaltung für Freelancer.

MWST-Abgrenzung: zwei verschiedene Themen

Quellensteuer und MWST werden oft verwechselt:

  • MWST betrifft die Umsatzseite (du weist sie aus oder fakturierst befreit nach Leistungsort – Details im Ratgeber zur MWST-Anmeldung).
  • Quellensteuer betrifft die Einkommensseite (der Kunde behält ein, bevor du das Geld erhältst).

Beide können bei derselben Auslandsrechnung relevant sein – einzeln geprüft, einzeln gelöst.

Weiterführende Quellen

  • Die ESTV publiziert die Liste der DBA und die Formulare (86, 86A etc.) – die massgebende Quelle für Sätze und Verfahren.
  • Wie du Auslandzahlungen buchhalterisch sauber zuordnest (Gebühren, Kurse, Verwendungszwecke), steht im Ratgeber zu Banking und Ausgaben.
  • Der Guide zu Steuern als Freelancer auf selbständige.ch ordnet die Quellensteuer in die Gesamtsteuerstrategie ein.
  • Rechnungsvorlagen für internationale Kunden (Englisch, Französisch, Italienisch) bietet rechnungslösungen.ch zum Download.

Fazit

Quellensteuer ist kein Schicksal, sondern ein Verfahrensthema: DBA prüfen, Residence-Bestätigung vorlegen, Rückforderung fristgerecht einreichen. Wer das bei den ersten Auslandshonoraren richtig aufsetzt, danach bei jedem weiteren Kunden in zwei Minuten erledigt – und erhält, was in der Rechnung stand.